Die Vereinssatzung des "AUTOMOBILCLUB EBERSTEIN e.V. im ADAC"

SATZUNG

beschlossen von der Mitgliederversammlung am 29. Dezember 1967

NAME,SITZ und GESCHÄFTSJAHR

§ 1

1.) Der am 29.12.1967 in Gernsbach gegründete Club führt den Namen           "AUTOMOBIL-CLUB EBERSTEIN e.V. im ADAC". Er hat seinen Sitz in 76593 Gernsbach/Baden und ist in das Vereinsregister in Gernsbach eingetragen.

2.) Er bildet als Ortsclub des ADAC eine Vereinigung von ADAC-Mitglieder.

3.) Sein Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

ZWECK und ZIELE

§ 2

1.) Der Club verfolgt ebenso wie der ADAC ideelle (oder gemeinnützige) Ziele aufdem Gebiet des Kraftfahrwesens. Er betätigt sich im Rahmen der Satzung des ADAC-München sowie des ADAC-Gaues Südbaden, beachtet die Richtlinien des ADAC-Verwaltungsrates und wahrt die Belange der gesamten ADAC-Organisation.

2.) Der Club pflegt insbesondere allseitige Kameradschaft unter den ADAC-Mitgliedern innerhalb seines Bereiches durch regelmäßige Zusammenkünfte sowie gesellige und sportliche Veranstaltungen.

MITGLIEDSCHAFT

§ 3

1.) Die Mitgliedschaft des Ortsclubs können alle Personen erlangen, auch dieselben Personen, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.

2.) Zu Ehrenmitgliedern kann der Club ernennen, die sich besondere Verdienste um den Ortsclub erworben haben. Ehrenmitglieder besitzen die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder und sind beitragsfrei.

AUFNAHME

§ 4

1.) Die Aufnahme in den Ortsclub muß bei diesem besonders beantragt werden.

2.) Im Falle der Ablehnung brauchen die Gründe der Ablehnung nicht bekanntgegeben zu werden.

BEITRÄGE

§ 5

1.) Der Club erhebt zur Bestreitung seiner Auslagen von seinen Mitgliedern Aufnahmegebühren und angemessenen Beiträge, deren Höhe und Zahlungsweise die Mitgliederversammlung jährlich festlegt. Der Beitrag beträgt jährlich DM 20.- (i.W. zwanzig); Aufnahmegebühr DM 5.- (i.W. fünf) Schwerbeschädigte (50%), Schüler, Studenten und Wehrpflichtige bei der Bundeswehr erhalten 50% Ermässigung.

2.) Als Bestätigung der erfolgten Beitragszahlung wird eine Mitgliedskarte ausgehändigt.

BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT

§ 6

1.) Die Beendigung der Mitgliedschaft bei dem Ortsclub kann nur für den Schluß des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist mittels eingeschriebenen Briefes erfolgen.

2.) Ein Mitglied kann vom Clubvorstand aus der Mitgliederliste des Clubs gestrichen werden, wenn

a) das Mitglied trotz Mahnung den fäligen Beitrag nicht bezahlt,

b) die Streichung im Interesse des Ortsclub notwendig erscheint,

c) die Streichung im Interesse des ADAC-München oder des zuständigen ADAC-Gaues notwendig erscheint.

3.) Die Streichung nach Absatz 2 Buchstabe c, darf nur nach vorherigem Einvernehmen mit dem Gauvorstand ausgesprochen werden.

DIE MITGLIEDERVERSAMMLUNG

§ 7

1.) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Ortsclubs. Sie muß jährlich stattfinden. Alle ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitglieder sind schriftlich oder durch die Presse mindestens zwei Wochen vorher einzuladen.

2.) Der Gau-Vorstand ist unter der Vorlage einer Tagesordnung rechtzeitig zu verständigen. Seine Einladung muß mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung durch Einschreibebrief erfolgen.

3.) Die Tagesordnng muß mindestens folgende Punkte enthalten:

a) Feststellung der Stimmliste,

b) Bericht des Vorsitzenden über das abgelaufene Geschäftsjahr

c) Bericht des Schatzmeisters und Rechnungsprüfer,

d) Bericht der Referenten,

e) Entlastung des Vorstandes,

f) Wahlen (Vorstand, Rechnungsprüfer),

g) Voranschlag für das laufende Geschäftsjahr,

h) Anträge,

i) Verschiedenes.

§ 8

1.) In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende ordentliche Mitglied eine Stimme. Stimmenübertragung ist unzulässig.

2.) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten beschlußfähig. Es entscheidet regelmäßig einfache Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Zweidrittelmehrheit ist erforderlich bei Beschlüssen

a) über Satzungsänderungen,

b) über Dringlichkeitsanträge,

c) über Anträge auf Abberufung des Vorstandes oder eines Vorstandsmitgliedes,

d) über Auflösung des Clubs.

Die Wahlen können in geheimer Abstimmung oder durch Aklamation erfolgen. Geheime Abstimmung muß erfolgen, wenn auch nur ein stimmberechtigtes Mitglied eine solche verlangt.

3.) Über Anträge kann mit Zustimmung der Mehrheit der Stimmberechtigten auch durch Zuruf entschieden werden.

4.) Anträge für die Mitgliederversammlung des Ortsclubs können von jedem ordentlichen Mitglied gestellt werden. Sie müssen mindestens acht Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden eingereicht sein.

§ 9

1.) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen

a) auf Anordnung des Präsidiums des ADAC oder des ADAC-Gauvorstandes,

b) auf Antrag von mindestens einem Drittel der ordentlichen Mitglieder des Clubs.

2.) Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist Niederschrift zu führen, aus der mindestens die gefaßten Beschlüsse hervorgehen müssen. Die Niederschrift muß von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet werden. Dem ADAC-Gauvorstand ist innerhalb von vierzehn Tagen Bericht zu erstatten.

DER VORSTAND

§ 10

1.) Der Vorstand setzt sich zusammen aus

1. dem Vorsitzenden,

2. dem stellvertretenden Vorsitzenden,

3. dem Sportleiter,

4. dem Schatzmeister,

5. dem Schriftführer,

6. Beisitzern nach Bedarf, die besondere Bezeichnungen (z.B. Tourenwart usw.) führen können.

Die Zahl der Vorstandsmitglieder muß eine ungerade Zahl ergeben.

2.) Die Zusammenlegung von Vorstandsämtern ist zulässig.

Der Vorstand wird in der Mitgliederversammlung gewählt.
Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre.

Der Vorstand vertritt den Club in allen Angelegenheiten nach den Beschlüssen und Weisungen der Mitgliederversammlung und unter Einhaltung der Satzungen. Gesetzliche Vertreter des Clubs im Sinne des § 26 BGB. sind der 1. Vorsitzende zusammen mit dem stellvertretenden Vorsitzenden oder Schatzmeister.

Sämtliche Ämter sind Ehrenämter.

Der Schriftverkehr mit dem ADAC-Präsidium muß ausschließlich über den ADAC-Gau geführt werden.

RECHNUNGSPRÜFER

§ 11

Zur Prüfung der Finanzgebarung können ein oder zwei Rechnungsprüfer gewählt werden. Der oder die Rechnungsprüfer werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Sie dürfen kein Amt im Vorstand bekleiden. Sie haben mindestens einmal im Jahr vor der Mitgliederversammlung Buchführung und Kasse zu prüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

SATZUNGSÄNDERUNGEN

§ 12

Anträge auf Satzungsänderungen können nicht als Dringlichkeitsanträge gestellt werden. Sie werden vom Vorstand geprüft und der Mitgliederversammlung vorgelegt. Diese entscheidet mit Zweidrittelmehrheit. Ein so gefaßter Beschluß wird wirksam, wenn er vom zuständigen Gauvorstand genehmigt ist.

AUFLÖSUNG

§ 13

Die Auflösung des Ortsclubs kann nur in einer eigens zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der Stimmen erfolgen.

Im Falle der Auflösung ernennt die Mitgliederversammlung die Liquidatoren.

Das verbleibende Vermögen des Clubs verfällt an das


                         DEUTSCHE ROTE KREUZ, GERNSBACH

mit der Auflage, es für die BEREITSCHAFT zu verwenden.

ERFÜLLUNGSORT UND GERICHTSSTAND

§ 14

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dieser Satzung sich ergebenden Rechte und Pflichten ist

GERNSBACH / BADEN

soweit sich nicht aus der Satzung des ADAC-GAUES SÜDBADEN eine andere Zuständigkeit ergibt.

 

Gernsbach, den 1. Januar 1968

AUTOMOBIL-CLUB
EBERSTEIN e.V. im ADAC
76593 Gernsbach / Baden

Peter Ludwig, Egon Wegst, Jürgen Hug, Helmut Kalmbacher, Helmut Flügler, Reinhard Gehr, Rudi Sänger, Dieter Kölmel, Georg Kraft, Seyfahrt, Bernd .